1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Verträge zwischen Timyo B.V., im Folgenden als "Verkäufer" bezeichnet, und der Gegenpartei, im Folgenden als "Käufer" bezeichnet. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle außervertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, wie z. B. für unerlaubte Handlungen.
1.2. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für Verträge mit dem Verkäufer, für deren Ausführung der Verkäufer Dritte einschalten muss.
1.3. Änderungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Sie gelten nur für den Vertrag, für den sie gemacht werden; im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
1.4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und denjenigen des Käufers gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bedingungen für den Verkäufer.
1.5. Der Käufer, mit dem ein Vertrag auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen geschlossen wurde, erklärt sich mit der Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf nachfolgende Verträge zwischen ihm und dem Verkäufer einverstanden.
1.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll und ganz anwendbar. Der Verkäufer und der Käufer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten, wobei der Zweck und der Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
1.7. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch abgefasst sind, ist bei Abweichungen stets der niederländische Text maßgebend.
2.1. In diesen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung:
a. "Bedingungen": Die in diesem Dokument aufgeführten Standard-Verkaufsbedingungen und (sofern der Kontext nichts anderes erfordert) alle zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen;
b. "Vertrag": Der Vertrag über den Kauf und Verkauf von Ware;
c. "Ware": die Ware (einschließlich eines Teils der Ware), die der Verkäufer gemäß den vorliegenden Bedingungen zu liefern hat;
d. "Versteckter Mangel": Ein Mangel, der vom Käufer vernünftigerweise erst nach Ablauf der Reklamationsfrist für nicht versteckte Mängel entdeckt werden kann;
e. "Werktag": Jeder Wochentag, der nicht ein Samstag, ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag ist;
f. "schriftlich": Per Brief, per E-Mail oder über die Website www.timyocycle.com.
3.1. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer dafür verantwortlich, die Richtigkeit der Bedingungen jeder vom Käufer erteilten Bestellung (einschließlich etwaiger Spezifikationen) zu garantieren und dem Verkäufer rechtzeitig die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, damit der Verkäufer den Vertrag gemäß den vom Käufer festgelegten Bedingungen erfüllen kann.
3.2. Die Menge, die Qualität und die Beschreibung aller Spezifikationen für die Waren entsprechen dem Angebot des Verkäufers oder der Bestellung des Käufers (falls vom Verkäufer akzeptiert).
3.3. Wenn die Waren vom Verkäufer gemäß einer vom Käufer vorgelegten Spezifikation hergestellt oder ein Verfahren auf die Waren angewandt werden soll, stellt der Käufer den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten (wie auch immer bezeichnet) und Ausgaben frei, die dem Verkäufer bei der Beilegung eines Anspruchs wegen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, Geschmacksmusters, Warenzeichens oder eines anderen gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechts einer anderen Person aufgrund der Verwendung der vom Käufer vorgelegten Spezifikation durch den Verkäufer zuerkannt werden oder ihm entstehen.
3.4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen der Waren vorzunehmen, die erforderlich sind, um die geltenden gesetzlichen oder EG-Anforderungen zu erfüllen, oder die, wenn die Waren nach den Spezifikationen des Verkäufers zu liefern sind, die Qualität oder Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen. .
3.5. Ein vom Verkäufer angenommener Auftrag kann vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers storniert werden, vorausgesetzt, dass der Käufer den Verkäufer in vollem Umfang für alle Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), Kosten (einschließlich der Kosten für alle eingesetzten Arbeitskräfte und Materialien), Schäden, Kosten und Ausgaben entschädigt, die dem Verkäufer infolge einer Stornierung entstehen.
3.6. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesen Bedingungen werden und bleiben alle geistigen Eigentumsrechte an den Waren und alle damit zusammenhängenden Informationen gleich welcher Art und gleichgültig, ob sie eintragungsfähig sind oder nicht (es sei denn, die Waren werden nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt), Eigentum des Verkäufers, und der Käufer ist daher verpflichtet, diese Gegenstände jederzeit vertraulich zu behandeln und darf sie ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht für irgendwelche Zwecke verwenden.
3.7. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen werden die Waren gemäß den jeweils geltenden normalen Toleranzen geliefert.
4.1. Alle Angebote und Preisangaben des Verkäufers sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie eine Frist zur Annahme enthalten. Alle Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs an einen Dritten und unter dem Vorbehalt des Wachstums der zu verkaufenden Ware.
4.2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer den Auftrag schriftlich bestätigt hat und wenn eine eventuell vereinbarte Zahlungssicherheit, einschließlich eines unwiderruflichen (bestätigten) Akkreditivs, vom Verkäufer ebenfalls schriftlich akzeptiert worden ist. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass sich der Käufer, ausschließlich nach dem Ermessen des (Kreditversicherers des) Verkäufers, als für die finanzielle Erfüllung des Vertrages ausreichend kreditwürdig erweist.
4.3. Spätere Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Zusagen von Mitarbeitern des Verkäufers oder in seinem Namen tätigen Agenten oder sonstigen Vertretern sind für den Verkäufer erst ab dem Zeitpunkt verbindlich, zu dem er diese schriftlich bestätigt.
4.4. Alle vom Verkäufer oder seinen Angestellten oder Beauftragten an den Käufer oder seine Angestellten oder Beauftragten erteilten Empfehlungen bezüglich der Lagerung, Anwendung oder Verwendung der Waren, die vom Verkäufer nicht schriftlich bestätigt werden, gehen auf Rechnung und Risiko des Käufers, und der Verkäufer haftet daher nicht für die Befolgung solcher mündlichen Ratschläge oder Empfehlungen durch den Käufer.
4.5. Etwaige Druck-, Schreib- oder andere Fehler oder Auslassungen in Verkaufsunterlagen, Angeboten, Angebotsannahmen, Rechnungen oder anderen vom Verkäufer ausgestellten Dokumenten oder Informationen können ohne jegliche Haftung des Verkäufers berichtigt werden.
5.1. Alle Preise für die Waren verstehen sich in der vereinbarten Währung (wenn keine Währung vereinbart wurde: in Euro), ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und andere Steuern, Abgaben und/oder Zölle.
5.2. Falls sich nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung der Ware, einer oder mehrere der kostenbestimmenden Faktoren ändern, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
5.3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, durch Mitteilung an den Käufer zu jedem Zeitpunkt vor der Lieferung den Preis der Waren zu erhöhen, um etwaigen Kostensteigerungen für den Verkäufer Rechnung zu tragen, die sich aus einer Änderung des Liefertermins, der Mengen oder der Spezifikationen für die Waren oder aus Verzögerungen ergeben, die durch Anweisungen des Käufers oder durch das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer ausreichende Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht werden.
5.4. Alle Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Kontrolle (z.B. durch den Zoll) gehen zu Lasten des Käufers. Alle (ausländischen) Einfuhrzölle, Abgaben und/oder Steuern, die sowohl direkt als auch indirekt aufgrund des vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrags zu zahlen sind oder werden, gehen ausschließlich und vollständig zu Lasten des Käufers und dürfen nicht von den an den Verkäufer zu zahlenden Beträgen abgezogen werden.
5.5. Sofern der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass der Preis auf eine andere Währung als den Euro lautet, gilt der Euro-Kurs am Tag der Auftragsbestätigung.
5.6. Im Falle eines unvorhersehbaren Anstiegs der Selbstkosten ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wobei der Käufer berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, wenn der Preis um mehr als 10 % steigt.
6.1. Die Lieferung der Waren erfolgt durch den Verkäufer an den Käufer an einem von den Parteien schriftlich vereinbarten Ort. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Lieferung ab Werk in Roosendaal, auch wenn der Verkäufer den Transport organisiert. Sind die Waren nach Ablauf der Lieferfrist vom Käufer nicht abgenommen worden, so stehen sie ihm zur Verfügung und lagern auf seine Kosten und Gefahr. Die mit der Lagerung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.2. Sofern der Verkäufer und der Käufer schriftlich Lieferung frei Haus vereinbart haben, gilt das Folgende:
- Die Ware wird vom Verkäufer auf der Grundlage von Komplettladungen zum vereinbarten Ort transportiert;
- Wenn die vom Käufer bestellte Warenmenge vom Verkäufer auf weniger als eine volle Ladung geschätzt wird, kann die betreffende Lieferung nur in einer Sammelladung vorgesehen werden. Das beinhaltet, dass der Liefertermin und die Lieferfrist weniger flexibel geplant werden können und vom Verkäufer bestimmt werden.
6.3. Lieferungen, bei denen der Verkäufer für den Transport der Ware verantwortlich ist, erfolgen in Form von Komplettladungen. Ruft der Käufer nur einen Teil seiner Aufträge ab, so dass es zu einer Teillieferung kommt, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Käufer weiterzugeben. Aufträge, die keine volle Fracht sind, werden ausgeliefert, wenn sich nach Ansicht des Verkäufers die Möglichkeit einer Kombination ergibt.
6.4. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung hat der Käufer bei vom Verkäufer veranlassten Lieferungen für eine ordnungsgemäße Entladung zu sorgen.
6.5. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden schriftlichen Vereinbarung beträgt die maximale Entladezeit für eine volle Ladung 2 Stunden, wenn der Verkäufer frachtfrei liefert. Die Entladezeit für Teillieferungen wird im Verhältnis zur Anzahl der Lademeter berechnet. Wird diese Entladezeit überschritten oder kommen zusätzliche Entladeadressen hinzu, ist der Verkäufer berechtigt, die zusätzlichen Entladestunden/Wartestunden zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Diese Zusatzstunden werden zusätzlich pro Stunde abgerechnet, wobei ein Teil einer Stunde als volle Stunde zählt.
6.6. Das Verpackungsmaterial wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
6.7. Obwohl die angegebene Lieferzeit so weit wie möglich eingehalten wird, gilt diese Lieferzeit nur als ungefähr und kann niemals als verbindlich angesehen werden. Der Verkäufer ist mit der Lieferzeit erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt worden ist, der Käufer ihm Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, und der Verkäufer dies unterlassen hat.
6.8. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss eines Vertrages gemäß Artikel 4.2.
6.9. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge einer verspäteten Lieferung.
6.10. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (rechtzeitig) nach, wird die Lieferverpflichtung des Verkäufers ausgesetzt.
06.11. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Teillieferungen vor; in diesem Fall gelten die in Artikel 8 beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung. Sind Teillieferungen vorgesehen, so stellt jede Lieferung einen gesonderten Vertrag dar. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag als Ganzes zu behandeln, wenn der Verkäufer eine Teillieferung nicht in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen ausführt.
06.12. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bis zu zehn Prozent mehr oder zehn Prozent weniger als die tatsächlich bestellte Menge zu liefern, wobei die gelieferte Menge als die bestellte Menge gilt, mit der Maßgabe, dass der für die Ware gezahlte Preis anteilig an die tatsächlich gelieferte Menge angepasst wird.
06.13. Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften, die für die Einfuhr der Waren in das Endbestimmungsland gelten, sowie für die Entrichtung aller fälligen Zölle.
7.1. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer trägt der Verkäufer das Risiko für die Ware, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2.
7.2. Das Risiko für das Verkaufte geht auf den Käufer über:
- ab dem Zeitpunkt des Empfangs durch den Käufer am Standort des Verkäufers (den Niederlanden) |
- ab dem Zeitpunkt der Lieferung an den Geschäftssitz des Käufers, wenn vereinbart wurde, dass der Verkäufer für den Transport sorgt
- ab dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer auf dem Transportmittel, wenn vereinbart wurde, dass der Käufer für den Transport der gekauften Waren sorgt;
- Liefert der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware an einen Umschlagplatz, so geht die Ware an diesem Platz auf Gefahr des Käufers;
- oder, falls der Käufer die Ware zu Unrecht nicht abnimmt, der Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Lieferung der Ware angeboten hat.
8.1. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien muss die Zahlung für die vom Verkäufer verkauften Waren innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung erfolgen.
8.2. Als Datum der Zahlung gilt das Datum, an dem der Verkäufer die Zahlung erhalten hat. Barzahlungen dürfen nur an eine laut Handelsregister vertretungsberechtigte Person und mit Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Als Nachweis für diese Barzahlungen dient ausschließlich die Quittung des Verkäufers.
8.3. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ist der Käufer nicht zu einem Abzug, einer Aussetzung oder einem Zahlungsnachlass aufgrund einer angeblich mangelhaften Lieferung oder aufgrund einer nicht vollständigen Lieferung oder aufgrund eines anderen vom Käufer geltend gemachten Anspruchs oder einer Berechtigung berechtigt, und eine Berufung auf eine Aufrechnung ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Käufer von Rechts wegen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. Der Verkäufer ist berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte (Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) in Rechnung zu stellen, während alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten ebenfalls zu Lasten des Käufers gehen, wobei letztere auf 20 % des einzutreibenden Betrags mit einem Mindestbetrag von € 1.500,00 [eintausendfünfhundert Euro] festgelegt sind. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören alle Kosten der Beitreibungsuntersuchung, der Mahnung und der Aktivitäten zur (gütlichen) Einigung sowie die Auslagen und Gebühren der vom Verkäufer mit der Eintreibung beauftragten Person. Wird gegen den Käufer ein Konkursantrag gestellt, so hat dieser neben der Hauptsumme und den damit zusammenhängenden außergerichtlichen Kosten und Vertragszinsen auch die Kosten des Konkursantrags zu tragen.
8.5. Wird ein Auftrag in Teilen ausgeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Bezahlung der Teillieferungen vor Ausführung der übrigen Teillieferungen zu verlangen.
8.6. Es dürfen keine befreienden Zahlungen an Personen geleistet werden, die vom Verkäufer beschäftigt werden und keinen ausdrücklichen Auftrag dazu haben.
8.7. Bei oder nach Vertragsabschluss ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungs- als auch die sonstigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt werden, bevor er eine (weitere) Leistung erbringt. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer einen Vorschuss oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Weigerung des Käufers, die Vorauszahlung zu leisten oder die geforderte Sicherheit zu erbringen, gibt dem Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und den Vertrag ganz oder teilweise ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
8.8. Ungeachtet einer anderweitigen Verteilung der Zahlungen durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, wird die Zahlung zunächst auf die (außergerichtlichen) Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptsumme angerechnet.
9.1. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung zu stornieren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seine früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber anderen Gläubigern noch nicht erfüllt hat. Der Verkäufer kann von diesem Recht auch Gebrauch machen, wenn die Informationen über die Kreditwürdigkeit des Käufers vom Verkäufer als unzureichend angesehen werden oder wenn die Vorauszahlung nicht geleistet wurde oder die Vorauszahlung nicht erfolgt ist. Im Falle einer Stornierung haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer in keiner Weise und für keinen Schaden.
9.2. Eine Stornierung einer Bestellung durch den Käufer ist nicht möglich. Wenn der Käufer dennoch eine Bestellung ganz oder teilweise storniert, aus welchem Grund auch immer, ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, dies zu akzeptieren, wenn die Ware noch nicht dem Spediteur zum Versand übergeben wurde, und unter der Bedingung, dass der Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Rechnungswerts der stornierten Ware zuzüglich Mehrwertsteuer zahlt. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und noch entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Pflege, (demontierten) Transport, Lagerung und dergleichen) in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Ersatz des entgangenen Gewinns und anderer Schäden.
9.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem diese ihm zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Käufer die Annahme, ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren anderweitig zu verkaufen, und der Käufer haftet für die Preisdifferenz sowie für alle anderen Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstehen, einschließlich etwaiger Lagerkosten, Transportkosten und anderer damit verbundener anderer Kosten.
10.1. Das Eigentum an den vom Verkäufer gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge (einschließlich der in Artikel 5.4. genannten Kosten) zusammen mit etwaigen Zinsen, Strafen und Kosten sowie alle Forderungen wegen Nichterfüllung der sich aus dem Kaufvertrag oder anderen Verträgen ergebenden Verpflichtungen des Käufers, einschließlich der in Artikel 3:92 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Forderungen, vollständig beglichen sind.
10.2. Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergeht, hat der Käufer die Waren als Treuhänder und Verwahrer des Verkäufers zu verwahren und die Waren getrennt von denen des Käufers und Dritter aufzubewahren und ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern und als vom Verkäufer stammend zu kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer berechtigt, die Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen oder zu verwenden, muss jedoch dem Verkäufer gegenüber Rechenschaft über die Erlöse aus dem Verkauf oder der anderweitigen Verwertung der Waren, seien sie materiell oder immateriell, einschließlich der Versicherungserlöse, ablegen, und der Käufer muss alle derartigen Erlöse getrennt von Geldern oder Eigentum des Käufers und Dritter aufbewahren und, im Falle von materiellen Erlösen, ordnungsgemäß lagern, schützen und versichern.
10.3 Wenn der Käufer aus der vom Verkäufer gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eine neue Sache herstellt, handelt der Käufer auf Anweisung des Verkäufers und verwahrt die neue Sache für ihn. Der Käufer wird erst mit Ablauf des Eigentumsvorbehalts Eigentümer.
10.4. Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Anfordern des Verkäufers an der Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen mitzuwirken, die der Käufer aufgrund des Weiterverkaufs von Waren an seine Abnehmer erhält oder erhalten wird. Soweit der Verkäufer andere als die in Artikel 10.1 genannten Forderungen gegen den Käufer hat und der Verkäufer dem Käufer Waren geliefert hat, die nicht unter Eigentumsvorbehalt stehen, hat der Käufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen zugunsten des Verkäufers durch Bestellung eines besitzlosen Pfandrechts an diesen Waren zu sichern. In allen vorgenannten Fällen wird der Käufer auf erstes Anfordern des Verkäufers eine Verpfändungsurkunde unterzeichnen. Der Käufer garantiert, dass er zur Verpfändung der Waren befugt ist und dass die Waren, abgesehen von den Rechten des Verkäufers, nicht mit Pfandrechten und/oder beschränkten Rechten belastet sind.
10.5. Bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Käufer (und unter der Voraussetzung, dass die Waren noch vorhanden sind und nicht weiterverkauft wurden) ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, vom Käufer die Lieferung der Waren an den Verkäufer zu verlangen und, falls der Käufer dem nicht sofort nachkommt, die Räumlichkeiten des Käufers oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, zu betreten und die Waren zurückzunehmen.
10.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Waren als Sicherheit für eine Schuld zu verwenden; tut er dies jedoch, werden alle vom Käufer dem Verkäufer geschuldeten Beträge (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel des Verkäufers) sofort fällig und zahlbar.
11.1. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass dies der Fall sein könnte, sowie im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, Konkurs oder Liquidation des Unternehmens des Käufers und im Falle der Auflösung oder Beendigung des Unternehmens des Käufers, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, oder wenn sich die Unternehmensform, die Unternehmensführung oder der Beitrag der Unternehmenstätigkeit ändert, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den Vertrag für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dem Käufer gegenüber zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
11.2. Die Forderung des Verkäufers in Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrags sowie der Schaden, der sich aus der Aussetzung oder Auflösung ergibt, einschließlich des entgangenen Gewinns, sind sofort fällig, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist.
12.1. Im Falle höherer Gewalt, worunter Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr, Mobilisierung, Streiks, Witterungsbedingungen, Nachlässigkeit seitens der Lieferanten des Verkäufers, Anbaufehler, pflanzenschutzrechtliche Beschränkungen, Viren, Naturkatastrophen, Streiks, Feuer, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder andere Umstände fallen, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig verlangt werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist und ohne dass er verpflichtet ist, dem Käufer irgendeine Entschädigung zu zahlen, durch eine schriftliche Mitteilung entweder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung dieses Vertrags auszusetzen, bis der Umstand der höheren Gewalt beendet ist.
12.2. Wenn der Vertrag vom Verkäufer bereits teilweise ausgeführt wurde, wird der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Waren und die damit verbundenen Kosten bezahlen (siehe Artikel 5.4.).
12.3. Sofern die aufgeschobene Frist (gemäß Absatz 1) länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, sofern der Verkäufer noch nicht erfüllt hat, nachdem der Käufer schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und der Verkäufer diese nicht eingehalten hat. In einem solchen Fall hat der Käufer niemals Anspruch auf irgendeine Form der Entschädigung (Schadensersatz).
13.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren unmittelbar nach der Lieferung auf sichtbare und/oder sofort erkennbare Mängel zu untersuchen. Alle Mängel, die durch normale Sinneswahrnehmung oder eine einfache Stichprobe festgestellt werden können, gelten als solche. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferte Ware auch in anderer Hinsicht der Bestellung entspricht. Wenn der Käufer der Meinung ist, dass ein Mangel oder eine Nichtübereinstimmung vorliegt, muss er den Spediteur sofort benachrichtigen und den Verkäufer innerhalb von 8 Tagen (nach der Lieferung) schriftlich benachrichtigen. Durch die Nichteinhaltung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Käufer alle Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise nicht festgestellt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch drei Monate nach Lieferung der Ware, schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
13.2. Das Reklamationsrecht erlischt bei - nach Ansicht des Verkäufers - fehlerhafter Montage, Wartung und/oder Verarbeitung der Ware, wobei der Käufer den Verkäufer von allen dadurch verursachten Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen hat.
13.3. Weichen Anzahl, Menge und Gewicht der gelieferten Waren um weniger als 10 % von den Vereinbarungen ab, so ist der Käufer dennoch zur Abnahme der gelieferten Waren verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, ähnliche und/oder gleichwertige Typen oder bei nicht verfügbaren Typen höhere oder niedrigere Dicken und/oder Größen zu einem entsprechend höheren oder niedrigeren Preis zu liefern. Eine solche Lieferung gilt nicht als mangelhaft.
13.4. Reklamationen betreffend Qualität und Quantität der gelieferten Waren müssen schriftlich und spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach erfolgter Lieferung geltend gemacht werden. Nicht ordnungsgemäß geltend gemachte Reklamationen werden nicht bearbeitet. Sobald diese Frist überschritten ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferte Ware abgenommen hat und Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden können. Das Datum des Poststempels, des Faxes oder der E-Mail ist ausschlaggebend dafür, ob eine Reklamation fristgerecht eingereicht wurde.
13.5. Der Käufer muss die betreffenden Waren getrennt von den anderen Waren lagern oder anbringen, um die Waren weiterhin vom Verkäufer unterscheiden zu können. Außerdem muss der Käufer die Waren mit ausreichender Sorgfalt behandeln und pflegen.
13.6. Die Reklamation muss eine Beschreibung des Mangels enthalten, und dem Verkäufer muss auf erstes Anfordern die Möglichkeit gegeben werden, die Reklamation zu untersuchen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen hin zu gestatten, die betreffende Ware durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Prüfstelle prüfen zu lassen. Erklärt der Sachverständige die Beanstandung für begründet, so gehen die Kosten der Überprüfung zu Lasten des Verkäufers. Wenn die Reklamation als unbegründet eingestuft wird, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
13.7. Das Reklamationsrecht kann nur von der direkten Vertragspartei des Verkäufers ausgeübt werden. Das Reklamationsrecht ist nicht übertragbar.
13.8. Alle Reklamationsrechte erlöschen, wenn der Käufer die beanstandete Ware während der Zeit, in der sie sich bei ihm befindet, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und aufbewahrt hat.
13.9. Wenn der Käufer beim Verkäufer rechtzeitig und korrekt reklamiert hat und der Verkäufer die Reklamation anerkannt hat, ist der Verkäufer nur verpflichtet, nach seinem Ermessen die fehlende Ware zu liefern, die gelieferte Ware zu ersetzen oder einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zu erstatten. Dem Verkäufer muss eine angemessene Frist für die Ersatzlieferung eingeräumt werden.
13.10. Die Einreichung einer Reklamation bewirkt keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Käufers, es sei denn, der Verkäufer hat einer solchen Aussetzung schriftlich zugestimmt.
13.11. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers und darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
14.1. Mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften und mit Ausnahme von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der Betriebsleitung des Verkäufers haftet der Verkäufer niemals für einen direkten Schaden des Käufers.
14.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Handelsverluste, Umweltschäden, Schäden durch entgangenen Gewinn oder Schäden durch Haftung gegenüber Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3. Wenn und soweit der Verkäufer trotz der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 eine wie auch immer geartete Haftung hat, beschränkt sich diese Haftung auf den Betrag, der dem Nettorechnungswert der betreffenden Waren ohne Mehrwertsteuer entspricht, mit der Maßgabe, dass der Verkäufer höchstens und ausschließlich bis zu einem Betrag von insgesamt € 10.000,00 [zehntausend Euro] haftet.
14.4. Der Käufer ist verpflichtet, seine Abnehmer gegebenenfalls über den richtigen Umgang mit den gelieferten Waren zu informieren. Der Käufer ist verpflichtet, seine Abnehmer gegebenenfalls über die mit der Ware verbundenen Gefahren zu informieren.
14.5. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, für die der Verkäufer nach diesen Bedingungen nicht haftet.
15.1. Der Verkäufer behält sich alle Rechte vor, die ihm auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den vom Verkäufer gelieferten Waren zustehen.
16.1. Der Verkäufer kann seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag ohne Zustimmung des Käufers auf einen Dritten übertragen. Der Käufer kann seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers, die an Bedingungen geknüpft werden kann, auf einen Dritten übertragen.
16.2. Mitteilungen der einen Vertragspartei an die andere erfolgen schriftlich an die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung der anderen Vertragspartei oder an eine andere Anschrift, die der mitteilenden Vertragspartei zu dem betreffenden Zeitpunkt gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt wird.
16.3. Ein Verzicht des Verkäufers auf eine Vertragsverletzung durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung der gleichen oder einer anderen Bestimmung.
16.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen von einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und der Rest der betreffenden Bestimmung davon nicht berührt.
16.5. Incoterms sind die internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben alle Begriffe oder Ausdrücke, die in den Incoterms definiert sind oder denen in den Incoterms eine bestimmte Bedeutung zukommt, auch im Vertrag dieselbe Bedeutung; im Falle eines Widerspruchs zwischen den Incoterms und diesen Bedingungen gelten jedoch ausschließlich die vorliegenden Bedingungen.
17.1. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht des Bezirksgerichts von Zeeland-West-Brabant, Standort Breda, entschieden.
17.2. Auf alle vom Verkäufer unterbreiteten Angebote und Offerten sowie auf alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge und deren Ausführung findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
17.3. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.